Neues GwG und Transparenzregister: Pflichten, Fristen und Meldung
Neues GwG und Transparenzregister bringen zusätzliche Pflichten für Schweizer Unternehmen. Entscheidend ist, wer Ihre Firma tatsächlich kontrolliert, wer die Meldung übernimmt und welche Frist für Ihre Gesellschaft gilt.
Seit dem 1. Oktober 2026 gelten das neue Transparenzgesetz und die GwG-Revision. Für eine gewöhnliche GmbH oder AG steht die Offenlegung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen im Vordergrund. Eigene GwG-Sorgfaltspflichten hängen dagegen von der ausgeübten Tätigkeit ab.

Das Wichtigste für Ihre Gründung
Neues GwG bedeutet keine allgemeine SRO-Pflicht für jede Firma. Eine meldepflichtige Gesellschaft muss jedoch ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, prüfen, dokumentieren und dem Transparenzregister melden. Für Neugründungen gilt grundsätzlich ein Monat ab Handelsregistereintrag. Bestehende Gesellschaften haben abgestufte Übergangsfristen.
Das Register ist nicht öffentlich. Die Meldung über die Bundesplattform EasyGov ist kostenlos; die Beauftragung eines privaten Dienstleisters kann separat kostenpflichtig sein.
Eine klare Eigentümerstruktur braucht eine verantwortliche Person, nachvollziehbare Belege und einen Ablauf für spätere Änderungen.
1. Neues GwG und neues Register: zwei Aufgaben
Die Reform besteht aus zwei zusammenhängenden Teilen. Das TJPG regelt die Transparenz juristischer Personen und schafft das zentrale Register. Das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) erfasst zusätzlich bestimmte berufsmässige Beratungs- und Domiziltätigkeiten. Die Bestimmungen über Amtsnotariate werden gemäss Inkraftsetzungsbeschluss später wirksam.
Welche Pflicht trifft wen?
Ihre Gesellschaft meldet
Im Mittelpunkt stehen die Menschen, welche die Gesellschaft letztlich kontrollieren. Rechtsform und gesetzliche Ausnahmen entscheiden über die Meldepflicht.
Unterstellte Anbieter prüfen
Banken und andere unterstellte Dienstleister erfüllen eigene Sorgfaltspflichten. Ob Ihr Unternehmen selbst darunter fällt, hängt von seinen konkreten Leistungen ab.
Ein Registereintrag macht eine gewöhnliche Handels-, Handwerks- oder Softwarefirma nicht automatisch zum GwG-pflichtigen Berater.
Praktisch folgt daraus: Organisieren Sie die Meldung Ihrer Gesellschaft unabhängig davon, ob eine Bank oder ein Domizilanbieter bereits Unterlagen verlangt hat. Eine Kundenprüfung und eine Meldung an das Transparenzregister sind unterschiedliche Vorgänge. [1]
2. Welche Unternehmen müssen melden?
Für Gründer sind insbesondere AG und GmbH betroffen. Auch Genossenschaften sowie bestimmte Anlagegesellschaften fallen in den Anwendungsbereich. Dass ein Unternehmen klein ist, erst startet oder operativ arbeitet, befreit es für sich allein nicht von der Registerpflicht.
Typische Meldefälle
- Schweizer GmbH oder AG ohne gesetzliche Ausnahme.
- Schweizer Genossenschaft.
- Ausländische juristische Person mit eingetragener Schweizer Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder erfasstem Grundstücksbezug in der Schweiz.
Abgrenzung und Ausnahmen
- Einzelunternehmen sowie gewöhnliche Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gehören nicht zu den registerpflichtigen Gesellschaftsformen.
- Schweizer Vereine und Stiftungen sind nicht selbst registerpflichtig; als Teil einer Kontrollkette können sie trotzdem relevant sein.
- Für börsenkotierte, bestimmte staatlich gehaltene und bestimmte Vorsorgeeinrichtungen bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Eine Holdingstruktur oder ein ausländischer Wohnsitz der Eigentümer beseitigt die Pflicht einer Schweizer GmbH oder AG nicht. Bei solchen Konstellationen sollten Sie vor der Meldung klären, welche Gesellschaften erfasst sind und welche natürlichen Personen am Ende der Kontrollkette stehen. [2]
3. Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?
Gemeint ist grundsätzlich eine natürliche Person, welche die Gesellschaft letztlich kontrolliert. Ausgangspunkt sind mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen. Zusätzlich zählen Kontrolle auf andere Weise sowie Handeln in gemeinsamer Absprache. Eine Geschäftsführungsfunktion allein beantwortet die Eigentümerfrage deshalb noch nicht. [3]
Drei typische Konstellationen
Beide erfassen
Halten zwei Gründer ihre Beteiligungen auf eigene Rechnung, sind grundsätzlich beide wirtschaftlich berechtigt.
Alle vier erfassen
Die Schweizer Schwelle beginnt bei genau 25 Prozent. Eine Beteiligung muss diese Grenze nicht überschreiten.
Kontrolle weiter prüfen
Absprachen und Sonderrechte können massgeblich sein. Erfüllt tatsächlich niemand die Kontrollkriterien, greift die gesetzliche Ersatzregel.
Die Beispiele setzen direkte Beteiligungen voraus. Bei Holdingstrukturen muss die Kontrollkette gesondert beurteilt werden.
Bei Beteiligungsketten reicht Multiplizieren nicht
Für indirekte Beteiligungen präzisiert die Verordnung die Kontrolle über zwischengeschaltete Gesellschaften. Deshalb kann eine reine Multiplikation der wirtschaftlichen Prozentanteile zu einem falschen Ergebnis führen. Prüfen Sie neben dem Organigramm auch Stimmrechte, Ernennungsrechte und vertragliche Einflussmöglichkeiten. [4]

Sonderrechte vor der Meldung klären
Bei einer Finanzierungsrunde können Kapitalanteile und Einfluss auseinanderfallen. Lassen Sie deshalb auch einen Aktionärbindungsvertrag, Stimmrechtsabreden oder treuhänderisch gehaltene Anteile in die Prüfung einfliessen. Ein aktuelles Organigramm erleichtert die Übersicht, ersetzt aber die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht. Halten Sie fest, welche Dokumente geprüft wurden und weshalb eine Person als wirtschaftlich berechtigt eingeordnet wird.
4. Welche Fristen gelten?
Entscheidend sind das Eintragungsdatum, die Ausgangslage beim Inkrafttreten und spätere Änderungen. Die langen Übergangsfristen für bestehende Firmen gelten nicht für eine neue Gesellschaft. Setzen Sie deshalb nach der Gründung einen eigenen Termin für die Registermeldung.
Neue Gesellschaften und laufende Änderungen
Meldung grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Eintragung im Handelsregister.
Aktualisierung innerhalb eines Monats, nachdem die Gesellschaft von der Änderung erfahren hat.
Bereits bestehende Gesellschaften
Für die erstmalige Meldung bestehen folgende gesetzliche Übergangsfristen, gerechnet ab dem 1. Oktober 2026. Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Gruppen; bei Sonderfällen ist die genaue Einordnung zu prüfen.
| Ausgangslage | Äusserste Frist |
|---|---|
| Alle wirtschaftlich Berechtigten sind als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen. | 2 Jahre |
| Übrige AG mit Pflicht zur ordentlichen Revision. | 3 Monate |
| Übrige andere Gesellschaften mit Pflicht zur ordentlichen Revision. | 4 Monate |
| Übrige AG ohne Voraussetzungen für eine ordentliche Revision. | 5 Monate |
| Andere Gesellschaften ohne Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision sowie andere juristische Personen gemäss Art. 51 Abs. 3 Bst. d. | 6 Monate |
| Bereits unterstellte juristische Personen ausländischen Rechts. | 6 Monate |
Praxisempfehlung: Vermerken Sie bei jeder geplanten Mutation zusätzlich «Transparenzregister prüfen». So geht die Meldung zwischen Notariat, Handelsregister und interner Administration nicht unter.
5. Meldung und Nachweise vorbereiten
Der offizielle Meldeweg führt derzeit über EasyGov.swiss. Sie benötigen ein persönliches AGOV-Konto und die erforderlichen Rechte für das Unternehmen. Eine bevollmächtigte Drittperson kann die Meldung übernehmen; legen Sie den Auftrag und die interne Zuständigkeit ausdrücklich fest.
Von den Unterlagen zur bestätigten Meldung
Gesellschaft, Beteiligte und Kontrollverhältnisse zusammenstellen.
Personenangaben und Kontrollgrundlagen mit geeigneten Belegen abgleichen.
Berechtigte Person meldet über EasyGov; vereinfachtes Verfahren gegebenenfalls prüfen.
Bestätigung ablegen und Änderungen an die intern verantwortliche Person weitergeben.
Diese Unterlagen sollten griffbereit sein
- Firma, Rechtsform, Sitz und UID der Gesellschaft.
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und Wohnsitzangaben der wirtschaftlich Berechtigten.
- Beteiligungsübersicht mit Kapital- und Stimmrechten sowie Angaben zu direkter, indirekter oder gemeinsamer Kontrolle.
- Relevante Verträge, Registerunterlagen und Identitätsnachweise; bei fehlender AHV-Nummer ist nach der Verordnung eine Ausweiskopie zu beschaffen.
- Angaben und Berechtigung der Person, welche die Meldung ausführt.
Bei einfachen GmbH-Strukturen und bestimmten Einpersonen-AG bestehen vereinfachte Meldeverfahren. Das setzt die jeweils vorgeschriebenen Verhältnisse voraus; ein bestehender Handelsregistereintrag bedeutet keine automatische Befreiung. Stimmen Kapitalanteile, Stimmrechte und tatsächliche Kontrolle nicht überein, prüfen Sie den regulären Meldeweg. [2] [4]

Den Zugang früh organisieren
Prüfen Sie vor Ablauf der Meldefrist, wer im Unternehmen auf EasyGov zugreifen kann. Bei einer externen Unterstützung braucht es passende Berechtigungen und gegebenenfalls eine Vollmacht. Verwenden Sie persönliche Konten und vergeben Sie Zugriffe gezielt. Zur internen Ablage gehören die eingereichten Angaben, die verwendeten Nachweise und die Bestätigung, damit ein Personalwechsel die spätere Nachführung nicht erschwert.
Ist eine persönliche Identifikation erforderlich?
Aus der Registermeldung folgt keine allgemeine Pflicht, persönlich bei einer Behörde zu erscheinen. Davon zu unterscheiden ist die Identifikation durch eine Bank oder einen GwG-unterstellten Anbieter. Welche persönliche, digitale oder dokumentengestützte Prüfung dort zulässig ist, richtet sich nach den anwendbaren Vorgaben und dem konkreten Risiko. Stimmen Sie das Verfahren vorab mit dem Anbieter ab.
6. Neues GwG: Berater und Domizilanbieter
Der neue Beraterbegriff knüpft an bestimmte Tätigkeiten an. Dazu gehören die berufsmässige Mitwirkung an erfassten finanziellen Transaktionen und die Bereitstellung von Adressen oder Räumen als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten für mehr als sechs Monate.
Bei bestimmten Gründungs- und Verwaltungstätigkeiten unterscheidet das Gesetz zwischen operativen und nicht operativen Rechtseinheiten. Die Domizilbestimmung nennt hingegen Rechtseinheiten allgemein. Ein operativer Kunde ist deshalb für einen Domizilanbieter nicht schon allein wegen seiner Geschäftstätigkeit ausgenommen. Eine eigene Verfügungsmacht über Kundengelder ist im Domiziltatbestand nicht verlangt. [7]
Domizilservice und Raumvermietung unterscheiden
Die Botschaft grenzt die blosse Vermietung einer Liegenschaft von der Bereitstellung einer Adresse als Firmensitz ab. Bei gemischten Angeboten mit Co-Working, Postbearbeitung und Geschäftsadresse kommt es deshalb auf die tatsächliche Leistung und den Vertragszweck an. Weder die Bezeichnung «Co-Working» noch ein gelegentlich nutzbarer Arbeitsplatz entscheidet die Unterstellung allein. Diese Einordnung ist eine Ableitung aus dem Gesetz und den Materialien, keine pauschale Freistellung. [8]

Leistungsumfang verständlich festhalten
Klären Sie bei einer externen Adresse, welche Räume Sie tatsächlich nutzen können und welche administrativen Leistungen vereinbart sind. Erfragen Sie zudem, welche Angaben der Anbieter für seine Prüfung benötigt. Bei 4 Founder beginnen Domizilangebote in Schindellegi ab CHF 49 pro Monat zuzüglich MWST. Ob eine Domiziladresse zu Ihrem Vorhaben passt, hängt vom Betrieb, der Erreichbarkeit und dem benötigten Arbeitsplatz ab.
Neues GwG: Welche Rückfragen entstehen?
Unterstellte Berater müssen Kunden identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte feststellen und ihre Prüfung dokumentieren. Gegenstand und Zweck des Auftrags gehören ebenfalls dazu; bei erhöhtem Risiko kommen vertiefte Abklärungen hinzu. Für Gründer bedeutet das: Beschreiben Sie die geplante Tätigkeit nachvollziehbar und halten Sie Belege zur Eigentümerstruktur bereit. Der Umfang zusätzlicher Unterlagen sollte zum Auftrag und Risiko passen. [7]
7. Nach der Meldung beginnt die Nachführung
Eine praktische Lösung ist ein festes Dossier mit einer verantwortlichen Person und einer Stellvertretung. Verbinden Sie die Prüfung mit Ereignissen wie Anteilsübertragungen, Finanzierungsrunden, neuen Stimmrechtsvereinbarungen und Änderungen von Personendaten.
Checkliste für Gründer und Geschäftsführung
- Zuständigkeit: Festlegen, wer Unterlagen anfordert, die Meldung einreicht und Behördenpost bearbeitet.
- Fristen: Erstmeldung und Änderungen mit Erinnerungen versehen; Handelsregistermutationen zusätzlich prüfen.
- Informationsfluss: Beteiligte sollen Änderungen intern frühzeitig melden, damit genügend Zeit für die Prüfung bleibt.
- Belege: Aktuelle Angaben und frühere Fassungen nachvollziehbar ablegen; gesetzliche Aufbewahrungsfristen beachten.
- Zugriff: Unterlagen für die berechtigten Personen verfügbar halten und den Zugriff auf Personendaten begrenzen.
- Kontrolle: Bei widersprüchlichen Angaben nachfragen und offene Punkte dokumentieren.
Die TJPG-Unterlagen müssen in der Schweiz jederzeit zugänglich sein. Informationen und Belege sind grundsätzlich noch zehn Jahre aufzubewahren, nachdem die betreffende Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat. Auch bisherige Verzeichnisse dürfen nicht einfach entsorgt werden: Für sie bestehen eigene Übergangsvorschriften. [5]
Gebühren und Fehlerfolgen realistisch einordnen
Die ordentliche Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei. Kosten können dagegen für Auszüge, Mahnungen, Korrekturaufforderungen oder bestimmte Verfahren entstehen. Vorsätzliche Verletzungen von Meldepflichten können zudem strafrechtliche Folgen haben. Eine saubere interne Organisation ist deshalb sinnvoller als das Warten auf eine behördliche Erinnerung. [2] [5]
Benötigen Sie Unterstützung bei der Organisation oder einer komplexen Kontrollstruktur, können Sie passende Spezialisten finden. Legen Sie dabei fest, ob der Auftrag nur die Erstmeldung oder auch spätere Änderungen umfasst.
8. Häufige Fragen
Bin ich als alleiniger GmbH-Gründer betroffen?
Grundsätzlich ja. Auch eine Gesellschaft mit einer einzigen natürlichen Person als Eigentümerin muss ihre Meldepflicht erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das vereinfachte Verfahren möglich.
Sind die Daten für Kunden und Mitbewerber sichtbar?
Nein. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Berechtigte Behörden und bestimmte GwG-unterstellte Personen erhalten Zugriff für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben.
Reicht die Meldung meiner Eigentümer an die Bank?
Nein. Die Prüfung durch Ihre Bank ersetzt die Registermeldung der Gesellschaft nicht. Klären Sie ausdrücklich, wer diese Meldung übernimmt.
Muss jedes Unternehmen einer SRO beitreten?
Nein. Die Registerpflicht allein löst keinen SRO-Anschluss aus. Eine eigene Unterstellung richtet sich nach den Tätigkeiten, welche Ihr Unternehmen anbietet.
Habe ich als bestehende GmbH immer zwei Jahre Zeit?
Nein. Die Zweijahresfrist setzt voraus, dass alle wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister stehen. Ausserdem kann die erste Handelsregisteränderung seit Inkrafttreten eine frühere Meldung innerhalb eines Monats auslösen.
Muss ich einen kostenpflichtigen Anbieter beauftragen?
Nein. Sie können die Meldung selbst über EasyGov einreichen. Externe Unterstützung kann bei komplexen Verhältnissen oder fehlenden internen Kapazitäten sinnvoll sein; deren Honorar ist keine staatliche Eintragungsgebühr.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Recherchestand: 6. Oktober 2026. Gesetze, Verordnung und amtliche Umsetzungshinweise sind zu unterscheiden. Die Botschaft dient der Auslegung; ihr damaliger Entwurf ist nicht mit dem verabschiedeten Gesetz gleichzusetzen.