Gründung · Ratgeber
Gesellschaftervertrag: Was Mitgründer vor dem Start regeln sollten
Zu zweit oder zu dritt gründen ist ein starker Start: mehr Wissen, mehr Kontakte, geteiltes Risiko. Was passiert aber, wenn jemand nach einem Jahr aussteigen will, wenn bei 50:50 niemand nachgibt oder wenn ein Mitgründer stirbt? Das Gesetz gibt darauf nur grobe Antworten. Dieser Beitrag zeigt, was Gründerteams vor der Unterschrift regeln sollten, und wo es hingehört: in die Statuten oder in eine Gesellschaftervereinbarung.
Das Wichtigste in Kürze
- Sie brauchen meist beides: Die Statuten sind öffentlich und binden die GmbH. Die Gesellschaftervereinbarung ist vertraulich und bindet die Gesellschafter, die sie unterschreiben. Beide müssen zueinander passen.
- Ohne Vereinbarung gilt nur das Gesetz: Austritt und Ausschluss gibt es dann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und per Klage, den Preis legt im Streit das Gericht fest. [1] [2]
- Bei 50:50 hat bei gewöhnlichen Beschlüssen von Gesetzes wegen die Person den Stichentscheid, die die Gesellschafterversammlung leitet; wichtige Beschlüsse sind blockiert. [3] Regeln Sie die Pattsituation vorher.
- Unterschreiben Sie vor der Gründung, mit einer festen Formel für den Preis der Anteile. Prüfen Sie den Vertrag neu, sobald ein Investor oder ein weiterer Gesellschafter dazukommt.
In diesem Artikel

Zwei Ebenen: Statuten und Vereinbarung
Die Statuten sind die Verfassung der GmbH. Sie liegen beim Handelsregister, jeder kann sie bestellen. Gesetzlich müssen darin nur Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital mit Anzahl und Nennwert der Stammanteile sowie die Form der Mitteilungen stehen. Bestimmte Pflichten der Gesellschafter wirken aber nur, wenn die Statuten sie vorsehen: Nachschüsse, Nebenleistungen wie eine Mitarbeitspflicht, ein Konkurrenzverbot, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen. [4]
Die Gesellschaftervereinbarung ist ein privater Vertrag unter den Gesellschaftern; bei der AG heisst er Aktionärbindungsvertrag. Er ist vertraulich und regelt die Details: Rollen, Lohn, Preisformeln, Ausstieg, Investoren. Er bindet aber nur, wer unterschrieben hat, nicht die GmbH selbst. Rechtlich ist er in der Regel eine einfache Gesellschaft. [5]
| Thema | In die Statuten | In die Vereinbarung |
|---|---|---|
| Mitarbeit und Pensum | Mitarbeitspflicht als Nebenleistung, knapp umschrieben | Rolle, Pensum, Lohn, Ferien |
| Konkurrenzverbot | ja, sonst gilt nur die Treuepflicht | ergänzend mit Konventionalstrafe |
| Vorkaufs- und Kaufsrechte | ja, damit sie gegenüber der GmbH wirken | Preisformel und Ablauf |
| Übertragung von Anteilen | Zustimmung der Gesellschafterversammlung | Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht |
| Pattsituation | Regel zum Stichentscheid | Eskalation bis zum Ausstiegsverfahren |
| Vetorechte | ja, für umschriebene Beschlüsse | Liste der wichtigen Geschäfte |
| Austritt und Ausschluss | Austrittsrecht und Ausschlussgründe | Regeln für Aussteiger, Vesting |
| Geheimhaltung, Rechte an Ideen und Code, Schiedsgericht | nein | ja |
Bei der AG ist die Lage noch klarer: Aktionäre können auch durch die Statuten zu nichts verpflichtet werden, was über die Einzahlung des Kapitals hinausgeht. [6] Mitarbeit, Vorkaufsrechte unter Aktionären oder ein Konkurrenzverbot gehören deshalb zwingend in den Aktionärbindungsvertrag. Welche Rechtsform zu Ihrem Team passt, zeigt der Beitrag AG, GmbH oder Einzelfirma.

Was ohne Vertrag gilt
Viele Teams gründen mit Musterstatuten und ohne Vereinbarung. Dann regelt das Obligationenrecht den Ernstfall, und zwar so:
- Anteile verkaufen: Die Gesellschafterversammlung muss zustimmen und kann die Zustimmung ohne Begründung verweigern. [7] Ein Mitgründer kann also nicht einfach an einen Fremden verkaufen, aber auch nicht einfach gehen.
- Austreten: nur aus wichtigem Grund und mit einer Klage gegen die GmbH, ausser die Statuten sehen ein Austrittsrecht vor. [1]
- Ausschliessen: ebenfalls nur aus wichtigem Grund und per Klage der GmbH. Durch Beschluss geht es nur, wenn die Statuten die Gründe festlegen. [1]
- Preis: Wer austritt oder ausgeschlossen wird, erhält den «wirklichen Wert» seiner Anteile. Einigen sich die Parteien nicht, bestimmt ihn das Gericht. [2]
Für Zweierteams kommt ein Haken dazu: Die GmbH darf eigene Anteile grundsätzlich nur bis 10 Prozent des Stammkapitals erwerben, bei Austritt oder Ausschluss bis 35 Prozent. Den Teil über 10 Prozent muss sie innert zwei Jahren weiterverkaufen oder vernichten, und bezahlen darf sie nur aus frei verwendbarem Eigenkapital, das junge Firmen selten haben. [8] Ein Austritt wird nicht bewilligt, wenn die GmbH danach mehr als 35 Prozent eigene Anteile hätte. [9] Steigt bei 50:50 einer aus, kann die GmbH seine Hälfte also nicht einfach zurückkaufen. Es braucht ein Kaufsrecht des anderen Gesellschafters, und das Geld dafür.
Rollen, Mitarbeit und Lohn
Am Anfang arbeiten alle viel. Nach zwei Jahren sieht es oft anders aus: Eine Gründerin arbeitet Vollzeit, der andere hat wieder eine Stelle und ist nur noch Gesellschafter. Halten Sie deshalb fest, wer was macht, in welchem Pensum und für welchen Lohn.
- Eine Mitarbeitspflicht lässt sich in den Statuten als Nebenleistungspflicht verankern; Gegenstand und Umfang stehen dort, die Einzelheiten dürfen in ein Reglement. [10]
- Ein Konkurrenzverbot für Gesellschafter gilt nur, wenn die Statuten es vorsehen. Ohne diese Bestimmung gilt nur die gesetzliche Treue- und Geheimhaltungspflicht. [11] Wer Geschäftsführer ist, untersteht schon von Gesetzes wegen einem Konkurrenzverbot. [12] Für die Zeit nach dem Ausstieg braucht es eine eigene, zeitlich und örtlich begrenzte Klausel in der Vereinbarung.
- Rechte an Ideen, Marke und Code sollten der GmbH gehören. Von selbst ist das nicht so: Was ein Gründer vor der Gründung oder ohne Arbeitsvertrag geschaffen hat, gehört ihm. Übertragen Sie diese Rechte in der Vereinbarung ausdrücklich auf die GmbH.
Ungleiche Mitarbeit gleichen Sie über den Lohn aus, nicht über eine andere Verteilung des Gewinns. Wer in der GmbH arbeitet, bezieht einen angemessenen Lohn; was das für AHV und Steuern heisst, zeigt der Beitrag Lohn oder Dividende.

Wenn jemand aussteigt: Vesting, Kaufsrecht und Preis
Der häufigste Streit unter Gründern: Jemand steigt früh aus und behält seine Anteile. Die Übrigen arbeiten weiter, der Wert steigt, und ein Teil davon gehört jemandem, der nicht mehr mitarbeitet. Dagegen helfen drei Bausteine.
- Vesting: Die Anteile gelten erst nach und nach als «verdient». Steigt jemand vorher aus, haben die übrigen Gesellschafter ein Kaufsrecht auf den noch nicht verdienten Teil.
- Regeln für Aussteiger: Wer aus gutem Grund geht, etwa wegen Krankheit, erhält den vollen Wert. Wer die Vereinbarung verletzt oder in der Anfangsphase geht, erhält weniger. Der Preis muss angemessen bleiben, sonst ist die Klausel angreifbar.
- Preisformel: Legen Sie die Bewertungsmethode im Voraus fest, zum Beispiel Substanzwert in den ersten Jahren und danach eine Formel aus Ertrag und Substanz. Ohne Formel streiten Sie über Gutachten.
- GründungStartalle Anteile im Handelsregister, aber noch nicht verdient
- nach 12 Monatenerste Stufe25 Prozent verdient; wer vorher geht, verkauft alles zurück
- Monat 13 bis 48laufendjeden Monat kommt ein gleicher Teil dazu
- nach 48 Monatenvoll verdientbeim Ausstieg zählt nur noch die Preisformel
Zwei Formvorschriften entscheiden darüber, ob das im Ernstfall hält. Die Abtretung von Stammanteilen und schon die Verpflichtung dazu brauchen die Schriftform. [13] Mündlich vereinbarte Kaufsrechte nützen nichts. Und bei einer Konventionalstrafe können die übrigen Gesellschafter ohne andere Abrede nur entweder den Verkauf oder die Strafe verlangen, nicht beides. [14]
Steuerlich macht es einen grossen Unterschied, wer kauft. Kauft ein Mitgründer die Anteile privat, ist der Gewinn des Aussteigers in der Regel ein steuerfreier Kapitalgewinn. Kauft die GmbH sie zurück und vernichtet sie oder hält sie zu lange, gilt das als Teilliquidation: 35 Prozent Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer für den Aussteiger. [15] Auch ein Preis unter dem Verkehrswert kann Steuerfolgen haben. Lassen Sie die Klausel vor der Unterschrift steuerlich prüfen.
Patt bei 50:50
Zwei Gründer, je 50 Prozent: Das wirkt fair, führt aber zur Blockade, sobald sich beide nicht einigen. Das Gesetz löst das mit dem Stichentscheid der Person, die die Gesellschafterversammlung leitet; die Statuten können das anders regeln. [3] Damit hat bei gewöhnlichen Beschlüssen faktisch einer das letzte Wort, was die meisten Teams nicht wollen. Bei wichtigen Beschlüssen wie Kapitalerhöhung, Zweckänderung oder Ausschluss hilft der Stichentscheid dagegen nicht: Dafür braucht es zwei Drittel der Stimmen, bei 50:50 also beide. [16]
Bewährt hat sich eine Treppe, die mit dem Gespräch beginnt und mit einer klaren Lösung endet:
- Gesellschafterversammlungzweite Abstimmung nach einer Bedenkzeit
- Beirat oder Vertrauenspersongibt eine Empfehlung ab
- Mediationmit festgelegter Frist
- Ausstiegsverfahreneiner übernimmt die Anteile des anderen nach festgelegten Regeln
Für die letzte Stufe gibt es verschiedene Verfahren. Verbreitet ist, dass ein Gesellschafter einen Preis nennt und der andere wählt, ob er zu diesem Preis kauft oder verkauft. Das zwingt zu einem fairen Preis. Wichtig ist, dass beide die Übernahme auch finanzieren können.

Tod, Scheidung und neue Gesellschafter
Stirbt ein Gesellschafter, gehen seine Anteile auf die Erben über, ohne Zustimmung der Übrigen. Gleiches gilt bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Stimmrecht erhalten die neuen Eigentümer erst, wenn die Gesellschafterversammlung sie anerkennt. Ablehnen darf sie nur, wenn sie die Übernahme der Anteile zum wirklichen Wert anbietet; ohne Ablehnung innert sechs Monaten gilt die Anerkennung als erteilt. [17]
Damit plötzlich keine Erben oder ein früherer Ehepartner mitbestimmen:
- ein Kaufsrecht der übrigen Gesellschafter im Erbfall, mit derselben Preisformel
- eine Pflicht jedes Gründers, mit dem Ehepartner einen Ehevertrag zu prüfen: Vermögen, das einem Beruf oder Gewerbe dient, kann so zum Eigengut erklärt werden; der Ehevertrag braucht eine öffentliche Beurkundung [18]
- eine Todesfallversicherung unter den Gesellschaftern, damit der Rückkauf finanziert ist
Kommt ein Investor oder ein weiterer Gesellschafter dazu, muss er der Vereinbarung beitreten, sonst gilt sie für ihn nicht. Gleichzeitig regeln Sie das Mitverkaufsrecht (verkauft die Mehrheit, dürfen die Kleinen zu gleichen Bedingungen mitverkaufen) und die Mitverkaufspflicht (die Mehrheit kann die Kleinen zum Verkauf an einen Käufer verpflichten, der alles will). Bei Kapitalerhöhungen schützt ein Bezugsrecht vor Verwässerung.
Wichtig: Die Vereinbarung ist rechtlich eine einfache Gesellschaft und endet beim Tod eines Gesellschafters, wenn sie nichts anderes sagt. [19] Schreiben Sie deshalb hinein, dass sie unter den übrigen Gesellschaftern weitergilt und das Kaufsrecht auch gegenüber den Erben wirkt.
Dauer, Kündigung und Form
Eine Gesellschaftervereinbarung auf unbestimmte Zeit kann jede Partei mit sechs Monaten Frist kündigen, wenn nichts anderes vereinbart ist. [5] Legen Sie deshalb eine Dauer fest, zum Beispiel so lange, wie die Parteien Gesellschafter sind, längstens aber eine bestimmte Zahl von Jahren mit Verlängerung.
Weitere Punkte, die in jede Vereinbarung gehören:
- Vorrang: Was gilt, wenn Statuten und Vereinbarung sich widersprechen? Die Gesellschafter verpflichten sich, so zu stimmen, dass die Statuten angepasst werden.
- Geheimhaltung über die Dauer der Beteiligung hinaus.
- Streitbeilegung: Schiedsgericht oder ordentliches Gericht, Gerichtsstand.
- Kosten: wer Vertrag, Bewertung und Notariat bezahlt.
So gehen Sie vor
- Einen Abend im Team reservieren. Gehen Sie die Praxisfälle durch: Was passiert, wenn jemand in einem Jahr aussteigen will, krank wird, sich scheiden lässt oder ein Investor kommt?
- Antworten aufschreiben. Rollen, Pensum, Lohn, Preisformel, Patt-Regel, Dauer.
- Aufteilen: Was gegenüber der GmbH wirken muss, kommt in die Statuten. Alles andere kommt in die Vereinbarung.
- Vor der Gründung unterschreiben. Statuten und Vereinbarung gleichzeitig fertigstellen, damit sie zusammenpassen.
- Bei jeder Veränderung prüfen: neuer Gesellschafter, Kapitalerhöhung, Rollenwechsel.
Ändert sich das Kapital oder wollen Sie Vorzugsrechte für Investoren, lohnt ein Blick auf die Möglichkeiten seit der Revision 2023 im Beitrag Gesellschaftsrecht seit 2023.

Häufige Fragen
Ist ein Gesellschaftervertrag Pflicht?
Nein. Pflicht sind nur die Statuten. Ohne Vereinbarung gelten bei Streit, Ausstieg oder Erbfall aber nur die Statuten und das Gesetz, und die sehen in vielen Fällen eine Klage vor Gericht vor.
Muss die Vereinbarung beurkundet werden?
Nein. Die Schriftform genügt. Für Kaufsrechte und Verpflichtungen zur Abtretung von Stammanteilen ist sie aber zwingend. [13] Statutenbestimmungen werden mit den Statuten öffentlich beurkundet.
Sieht das Handelsregister die Vereinbarung?
Nein. Sie bleibt unter den Gesellschaftern. Öffentlich sind nur die Statuten. Darum gehören Lohn und Rollen in die Vereinbarung. Bei der Preisformel kommt es darauf an, wer kauft: Unter den Gesellschaftern genügt die Vereinbarung. Soll sie auch für die Abfindung beim Austritt aus der GmbH gelten, muss sie in die Statuten. [2]
Können wir eine Nachschusspflicht vereinbaren?
In der GmbH ja, aber nur in den Statuten und mit festem Betrag, höchstens das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile. [21] Viele Teams regeln zusätzliches Geld lieber über Darlehen der Gesellschafter mit schriftlichem Vertrag.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Fedlex: OR, Art. 822 und 823Austritt und Ausschluss aus wichtigem Grund per Klage; statutarische Austrittsrechte und Ausschlussgründe.
- Fedlex: OR, Art. 789 und 825Abfindung zum wirklichen Wert, Bestimmung durch das Gericht.
- Fedlex: OR, Art. 808aStichentscheid des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, abweichende Statutenregel möglich.
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 777aHinweis auf statutarische Nachschüsse, Nebenleistungen, Konkurrenzverbote, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen.
- Fedlex: OR, Art. 530 und 546Einfache Gesellschaft; Kündigung auf sechs Monate bei unbestimmter Dauer.
- Fedlex: OR, Art. 680Aktionäre: keine Pflichten über die Liberierung hinaus.
- Fedlex: OR, Art. 786Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung, Verweigerung ohne Grundangabe.
- Fedlex: OR, Art. 783 und 825aErwerb eigener Stammanteile bis 10 bzw. 35 Prozent, nur aus frei verwendbarem Eigenkapital; Auszahlung der Abfindung.
- Bundesgericht: BGE 147 III 505Kein Austritt, wenn die GmbH danach eigene Anteile über 35 Prozent des Stammkapitals hielte.
- Fedlex: OR, Art. 796Nebenleistungspflichten nur kraft Statuten, Einzelheiten im Reglement.
- Fedlex: OR, Art. 803Treuepflicht der Gesellschafter; Konkurrenzverbot nur, wenn die Statuten es vorsehen.
- Fedlex: OR, Art. 812Sorgfalts- und Treuepflicht der Geschäftsführer, gesetzliches Konkurrenzverbot.
- Fedlex: OR, Art. 785Schriftform für die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung von Stammanteilen.
- Fedlex: OR, Art. 160Konventionalstrafe: ohne andere Abrede entweder Erfüllung oder Strafe.
- Fedlex: Verrechnungssteuergesetz (VStG), Art. 4aErwerb eigener Beteiligungsrechte über 10 Prozent oder Halten über sechs Jahre als Teilliquidation.
- Fedlex: OR, Art. 808bWichtige Beschlüsse mit zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und absoluter Mehrheit des Stammkapitals.
- Fedlex: OR, Art. 788Übergang durch Erbgang und Güterrecht, Anerkennung des Stimmrechts, Übernahmeangebot, Frist sechs Monate.
- Fedlex: Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 199Errungenschaft für Beruf oder Gewerbe per Ehevertrag als Eigengut.
- Fedlex: OR, Art. 545Auflösung der einfachen Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters, ausser es ist anders vereinbart.
- Bundesgericht: BGE 143 III 480Übermässige Bindung durch einen unkündbaren Aktionärbindungsvertrag nach rund 30 Jahren; Recht zur Leistungsverweigerung.
- Fedlex: OR, Art. 795Nachschusspflicht nur kraft Statuten, höchstens das Doppelte des Nennwerts.
Stand 26. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung Ihres Vertrags.
Allgemeine Information ohne Gewähr; massgebend sind Gesetz, Reglemente und die Beurteilung im Einzelfall.


