Lex Koller einfach erklärt
Lex Koller einfach erklärt: Das Schweizer BewG beschränkt bestimmte Grundstückserwerbe durch Personen im Ausland. Für Gründerinnen und Gründer ist entscheidend, wer erwirbt, welches Grundstück betroffen ist und wie die Immobilie genutzt werden soll.
Die Lex Koller ist kein allgemeines Ausländerrecht und auch kein Verbot jeder ausländischen Beteiligung an einer Schweizer Firma. Sie setzt dort an, wo Personen im Ausland direkt oder indirekt Grundstücke in der Schweiz erwerben wollen. Deshalb wird sie besonders relevant, wenn Wohnraum, Ferienwohnungen, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, Betriebsstätten oder eine Firmenstruktur mit ausländischer Kontrolle zusammenkommen.
Kurzantwort
Die Lex Koller beschränkt den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland. Bewilligungspflichtig kann ein Erwerb werden, wenn der Erwerber als Person im Ausland gilt, das Grundstück unter das Gesetz fällt und keine Ausnahme greift. In der Praxis geht es vor allem um Wohnimmobilien, Ferienwohnungen, bestimmte Beteiligungsstrukturen und künftig möglicherweise stärker auch um Kapitalanlagen in Immobilien.
Die drei Kernfragen der Lex Koller
Natürliche Person, Schweizer Gesellschaft, ausländische Gesellschaft oder wirtschaftlich beherrschte Struktur.
Wohnung, Ferienwohnung, Grundstück, Beteiligung, Nutzungsrecht, Immobiliengesellschaft oder Betriebsstätte.
Eigene Hauptwohnung, betriebliche Nutzung, Kapitalanlage, Vermietung, Feriennutzung oder späterer Verkauf.
Die Lex Koller wird nicht allein durch Nationalität ausgelöst. Entscheidend ist die Kombination aus Person, Objekt, Erwerbsform und Nutzung.
Eine Firmengründung mit internationalem Bezug ist nicht automatisch ein Lex-Koller-Fall. Kritisch wird es erst, wenn Grundstücke, Wohnnutzung oder wirtschaftliche Kontrolle hinzukommen.
1. Lex Koller einfach erklärt: Zweck und Grundidee
Die Lex Koller ist die gebräuchliche Bezeichnung für das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Im Gesetz heisst sie BewG. Ihr Zweck besteht darin, den Erwerb von Schweizer Grundstücken durch Personen im Ausland zu beschränken und bestimmte Erwerbe einer Bewilligung zu unterstellen.
Das Gesetz arbeitet nicht mit einer einzigen einfachen Regel. Es prüft vielmehr, ob die erwerbende Person unter den Begriff «Person im Ausland» fällt, ob das Geschäft ein Grundstückserwerb im Sinne des Gesetzes ist und ob für das betreffende Grundstück eine Bewilligungspflicht besteht. Erst wenn diese Ebenen zusammenkommen und keine Ausnahme greift, wird eine Bewilligung nötig.
Für Gründerinnen und Gründer ist diese Unterscheidung wichtig. Eine ausländische Gesellschafterin, ein internationaler Investor oder eine ausländisch beherrschte Gesellschaft löst nicht automatisch eine Bewilligungspflicht aus. Sobald aber eine Immobilie in der Schweiz erworben oder über eine Struktur kontrolliert werden soll, muss die Konstellation sauber eingeordnet werden.
2. Wen beschränkt die Lex Koller?
Im Zentrum steht der Begriff «Person im Ausland». Darunter fallen insbesondere ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland. Betroffen sein können aber auch ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie weder EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind noch über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen.
Zusätzlich erfasst die Lex Koller juristische Personen und Gesellschaften. Eine Gesellschaft kann deshalb auch dann relevant sein, wenn sie in der Schweiz gegründet wurde, aber wirtschaftlich von Personen im Ausland beherrscht wird. In der Praxis sind Kapital, Stimmrechte, Darlehen, Weisungsmöglichkeiten und tatsächliche Einflussnahme zu prüfen.
Gerade bei Start-ups, Holdingstrukturen oder Immobilienprojekten reicht ein Blick auf den Handelsregistersitz deshalb nicht aus. Entscheidend ist, wer die Struktur wirtschaftlich kontrolliert und ob der Grundstückserwerb für diese Personen im Ausland erfolgt.
Kontrolle ist mehr als der Sitz einer Firma
Bei einer Schweizer AG oder GmbH kann die Lex Koller trotzdem relevant werden, wenn Personen im Ausland die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschen. Deshalb sollten Gründerteams mit internationaler Beteiligung Eigentum, Stimmrechte, Darlehen und geplante Immobiliennutzung vorab zusammen prüfen.
Wichtig für Gründer: Eine Schweizer Gesellschaft ist nicht automatisch ausserhalb der Lex Koller, nur weil sie eine Schweizer Adresse oder einen Schweizer Handelsregistereintrag hat. Umgekehrt ist eine ausländische Beteiligung allein noch kein Immobilienverbot. Entscheidend ist die konkrete Erwerbs- und Kontrollstruktur.
3. Welche Grundstücke und Erwerbsformen sind betroffen?
Die Lex Koller betrifft nicht nur den klassischen Kauf einer Wohnung oder eines Grundstücks. Je nach Ausgestaltung können auch Miteigentum, Nutzniessung, Baurechte, Kaufsrechte, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder andere Rechte erfasst werden. Deshalb sollte nicht nur der Vertragstitel geprüft werden, sondern die wirtschaftliche Wirkung des Geschäfts.
Besonders sensibel sind Wohnimmobilien. Dazu gehören Wohnungen, Einfamilienhäuser, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels. Bei Ferienwohnungen spielen kantonale Kontingente und touristische Gemeinden eine wichtige Rolle, weil der Bund den Rahmen setzt und Kantone sowie Gemeinden ergänzende Beschränkungen vorsehen können.
Bei Betriebsstätten ist die Einordnung anders. Grundstücke, die für eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit benötigt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen anders behandelt werden als Wohnraum. Dennoch sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Immobilie wirklich dem Betrieb dient oder ob im Kern eine Kapitalanlage, Vermietung oder spätere Wohnnutzung geplant ist.
Regelmässig sensibel
Wohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen stehen im Zentrum der Lex-Koller-Prüfung. Wer als Person im Ausland gilt, braucht häufig eine Bewilligung oder fällt unter enge Ausnahme- und Kontingentsregeln.
Nicht automatisch frei
Betriebsstätten können anders beurteilt werden, wenn sie tatsächlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Sobald Vermietung, Verpachtung oder Wohnanteile dominieren, sollte die Abklärung vertieft werden.
4. Welche Ausnahmen und Bewilligungsgründe gibt es?
Nicht jeder Erwerb durch eine Person im Ausland ist verboten. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Bewilligungsgründe. Dazu zählen je nach Situation die selbstgenutzte Hauptwohnung am tatsächlichen Wohnsitz, bestimmte Betriebsstätte-Grundstücke, gesetzliche Erbfälle oder kantonal vorgesehene Bewilligungsgründe für Ferienwohnungen in Fremdenverkehrsorten.
Allerdings sind diese Ausnahmen nicht beliebig erweiterbar. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein gesetzlicher oder kantonaler Bewilligungsgrund vorliegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb genügt es nicht, eine Immobilie als «für die Firma» oder «für den privaten Aufenthalt» zu bezeichnen. Nutzung, Wohnsitz, Kontrollverhältnisse und Zweck müssen nachvollziehbar zusammenpassen.
Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das: Eine Geschäftsadresse, ein Domizil, ein Büroarbeitsplatz und ein Grundstückserwerb sind unterschiedliche Themen. Wer zunächst nur eine rechtlich nutzbare Adresse oder einen organisatorischen Startpunkt braucht, sollte den Immobilienerwerb nicht vorschnell mit der Gründung vermischen.
Nutzung entscheidet über die Richtung
Ob Wohnraum, Büro, Betriebsstätte oder Ferienwohnung betroffen ist, verändert die Lex-Koller-Prüfung erheblich. Darum sollte vor Vertragsunterzeichnung geklärt werden, ob das Objekt selbst genutzt, vermietet, gewerblich betrieben oder später umgenutzt werden soll.
- Prüfen Sie, ob der Erwerber als Person im Ausland gilt.
- Klären Sie, ob Wohnraum, Feriennutzung, Betriebsstätte oder Beteiligungen betroffen sind.
- Unterscheiden Sie zwischen Hauptwohnung, Geschäftsadresse, Betriebsstätte und Kapitalanlage.
- Holen Sie bei Unsicherheit eine Feststellung oder Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein.
5. Was gilt für Firmen, Beteiligungen und Gründungsstrukturen?
Bei Firmen ist die Lex Koller vor allem dort relevant, wo eine Gesellschaft Grundstücke hält oder erwerben soll. Eine operative Firma ohne Immobilienerwerb hat in der Regel ein anderes Risikoprofil als eine Gesellschaft, deren Hauptwert aus Wohnliegenschaften oder Immobilienbeteiligungen besteht.
Problematisch kann es werden, wenn Personen im Ausland über Kapital, Stimmrechte, Darlehen oder andere Einflussmöglichkeiten eine Immobiliengesellschaft kontrollieren. Dann kann die Gesellschaft selbst als Person im Ausland gelten oder ein Erwerb für Rechnung von Personen im Ausland angenommen werden. Diese Prüfung ist besonders wichtig, wenn ausländische Investoren an einer Schweizer AG oder GmbH beteiligt sind.
Für eine Gründung ist deshalb zuerst die Unternehmenslogik zu klären. Wird nur eine operative Tätigkeit aufgebaut, etwa Beratung, Handel, Handwerk oder digitale Dienstleistungen, steht die Lex Koller meistens nicht im Vordergrund. Soll dagegen eine Immobilie erworben, gehalten, vermietet oder über eine Gesellschaft strukturiert werden, gehört die Lex-Koller-Prüfung früh in den Ablauf.
Lex Koller einfach erklärt für Gründerteams
Die Gründung einer AG oder GmbH löst nicht automatisch eine Bewilligungspflicht aus. Sobald aber eine Liegenschaft, ein Grundstück, eine Immobiliengesellschaft oder ein Nutzungsrecht Teil des Vorhabens ist, sollten Beteiligungsverhältnisse und wirtschaftliche Kontrolle vor der Gründung sauber dokumentiert werden.
4 Founder kann in einer frühen Gründungsphase helfen, die Ausgangslage zu strukturieren: Rechtsform, Eigentümer, Domizil, operative Nutzung und Bedarf an Spezialisten werden getrennt eingeordnet. Bei konkreten Lex-Koller-Fragen ist anschliessend eine juristische Prüfung oder die zuständige kantonale Behörde einzubeziehen.
6. Wie läuft die Prüfung der Lex Koller ab?
Der Vollzug liegt im Wesentlichen beim Kanton, in dem das Grundstück liegt. Die kantonale Behörde entscheidet, ob ein Geschäft bewilligungspflichtig ist und ob eine Bewilligung erteilt werden kann. In Zweifelsfällen kann eine Feststellung wichtig sein, bevor Verträge vollzogen, Grundbucheinträge vorbereitet oder Investitionsentscheidungen getroffen werden.
Die Prüfung beginnt meist mit der Person des Erwerbers. Danach folgen Objekt, Erwerbsform, Zweck, Finanzierung und wirtschaftliche Kontrolle. Bei Gesellschaften werden Beteiligungen, Stimmen, Darlehen, Organe, Treuhandverhältnisse und wirtschaftliche Begünstigte relevant. Fehlen klare Unterlagen, kann sich der Ablauf verzögern.
Aus Sicht der Gründungspraxis ist besonders wichtig, Lex-Koller-Fragen nicht erst beim Notartermin oder beim Grundbuchamt zu entdecken. Je früher die Struktur geklärt wird, desto eher lassen sich alternative Lösungen prüfen, etwa operative Miete, Domiziladresse, spätere Betriebsstätte oder eine andere Eigentumsstruktur.
Ausgangslage erfassen
Wer erwirbt, wer kontrolliert und welche Immobilie betroffen ist, wird vollständig aufgenommen.
Nutzung einordnen
Wohnnutzung, Feriennutzung, Betriebsstätte, Vermietung oder Kapitalanlage werden voneinander getrennt.
Kanton prüfen
Die zuständige kantonale Behörde und allfällige kommunale oder kantonale Beschränkungen werden berücksichtigt.
Nächsten Schritt bestimmen
Je nach Ergebnis folgen Bewilligung, Feststellung, Vertragsanpassung oder eine andere Struktur.
7. Praxisbeispiele: Wann wird die Lex Koller relevant?
Viele Unsicherheiten entstehen, weil die Lex Koller mit Gründung, Wohnsitz und Immobilieninvestment vermischt wird. Die folgenden Beispiele ersetzen keine Rechtsprüfung, zeigen aber die typische Denkrichtung.
Schweizer GmbH mit Dienstleistung
Eine Gründerin mit internationalem Hintergrund gründet eine Dienstleistungsfirma und nutzt zunächst eine Geschäftsadresse. Ohne Immobilienerwerb steht die Lex Koller meist nicht im Zentrum.
- Rechtsform prüfen.
- Domizil und Erreichbarkeit klären.
- Immobilienerwerb separat behandeln.
Kauf einer Wohnung durch Person im Ausland
Wenn eine Person im Ausland eine Wohnung in der Schweiz erwerben will, ist die Bewilligungspflicht besonders sorgfältig zu prüfen. Wohnsitz, Aufenthaltsstatus und Nutzung sind entscheidend.
- Personenstatus klären.
- Hauptwohnung oder Kapitalanlage unterscheiden.
- Kantonale Behörde einbeziehen.
Gewerbliche Fläche für eigenen Betrieb
Eine Immobilie für den eigenen Betrieb kann anders behandelt werden als eine Wohnliegenschaft. Trotzdem müssen Zweck, Nutzung und allfällige Wohnanteile nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Nutzung konkret beschreiben.
- Miet- und Verpachtungsabsichten prüfen.
- Spätere Umnutzung mitdenken.
8. Lex Koller einfach erklärt: Was 2026 wichtig ist
Im April 2026 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Verschärfung der Lex Koller eröffnet. Vorgesehen sind unter anderem strengere Regeln für den Erwerb von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige, Einschränkungen beim Erwerb von Ferienwohnungen, eine stärkere Begrenzung von reinen Kapitalanlagen in Geschäftsliegenschaften sowie Regeln zu börsenkotierten Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften und Immobilienanlagevehikeln.
Diese Punkte sind zum Zeitpunkt dieses Beitrags als laufende Vorlage einzuordnen. Sie sind deshalb nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen. Für die Praxis ist die Entwicklung trotzdem relevant, weil sie zeigt, in welche Richtung die Regulierung gehen kann: Wohnraum und Immobilienanlagen durch Personen im Ausland sollen politisch enger gefasst werden, während betriebliche Nutzung und bestimmte Hotelpersonalwohnungen differenziert behandelt werden.
Wer eine Gründung, eine Immobilienstruktur oder eine Beteiligung mit ausländischem Bezug plant, sollte daher nicht nur den heutigen Stand prüfen. Sinnvoll ist auch, mögliche Änderungen im Zeitplan zu berücksichtigen, vor allem bei länger dauernden Immobilienprojekten, Investoreneinstiegen oder Gesellschaftsstrukturen mit Immobilienbezug.
Einordnung: Die Revision 2026 ist ein politischer und gesetzgeberischer Prozess. Für verbindliche Entscheide zählen das geltende Recht, der konkrete Kanton, die Erwerbsstruktur und die zuständige Behörde. Der Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
9. Prüffragen vor Kauf, Domizil oder Gründung
Die Lex Koller sollte vor allem dann früh geprüft werden, wenn ein Gründungsvorhaben mit Immobilien, Wohnnutzung oder ausländischer Kontrolle verbunden ist. Je später die Frage auftaucht, desto schwieriger wird es, Vertragsstruktur, Finanzierung, Handelsregisterplanung und Zeitplan zu korrigieren.
Vor dem nächsten Schritt sauber trennen
Gründung, Domizil, Betriebsstätte und Immobilienerwerb sind unterschiedliche Entscheidungen. Wer sie getrennt prüft, erkennt früher, ob eine einfache Firmenadresse genügt, ob eine operative Betriebsstätte geplant ist oder ob ein Grundstückserwerb bewilligungsrechtlich abgeklärt werden muss.
- Gilt der Erwerber oder die Gesellschaft als Person im Ausland?
- Wird ein Grundstück direkt erworben oder wirtschaftlich über Beteiligungen kontrolliert?
- Handelt es sich um Wohnraum, Feriennutzung, Betriebsstätte oder eine Kapitalanlage?
- Welche Rolle spielen Kanton, Gemeinde, Kontingente oder Nutzungsbeschränkungen?
- Sind Finanzierung, Darlehen, Stimmrechte und wirtschaftlich Berechtigte dokumentiert?
- Ist vor Vertragsschluss eine Feststellung oder Bewilligung nötig?
- Kann eine Domiziladresse geprüft werden, bevor eine Immobilie erworben wird?
- Soll die Unternehmensgründung vorbereitet und danach die Immobilienfrage separat vertieft werden?
Offizielle Quellen und weitere Orientierung
Für konkrete Einzelfälle sind die zuständigen kantonalen Behörden massgebend. Die folgenden Quellen helfen, den rechtlichen Rahmen nachzuvollziehen und den aktuellen Stand der Revision einzuordnen.
10. Häufige Fragen zur Lex Koller
Ist die Lex Koller ein Verbot für Ausländer, in der Schweiz Firmen zu gründen?
Nein. Die Lex Koller beschränkt nicht die Firmengründung als solche, sondern bestimmte Grundstückserwerbe durch Personen im Ausland. Relevant wird sie, wenn eine Firma Grundstücke erwerben, halten oder wirtschaftlich kontrollieren soll.
Kann eine ausländisch beherrschte Schweizer Firma eine Immobilie kaufen?
Das hängt von Erwerber, Objekt, Nutzung und Kontrollstruktur ab. Bei Wohnimmobilien oder Immobiliengesellschaften ist besondere Vorsicht nötig. Bei betrieblich genutzten Grundstücken kann die Einordnung anders ausfallen, sollte aber trotzdem vorab geprüft werden.
Wer entscheidet, ob eine Bewilligung nötig ist?
In der Regel entscheidet die zuständige kantonale Behörde am Ort des Grundstücks. Bei Unsicherheit ist eine Feststellung oder Bewilligungsabklärung vor Vertragsvollzug sinnvoll.
Ist eine Domiziladresse ein Grundstückserwerb?
Eine Domiziladresse ist normalerweise kein Eigentumserwerb an einem Grundstück. Sie kann deshalb eine schlanke Startlösung sein, ersetzt aber keine Prüfung, wenn später eine Immobilie gekauft, gehalten oder umgenutzt werden soll.
Was bedeutet die Revision 2026 für Gründer?
Die Vorlage zeigt eine mögliche Verschärfung bei Wohnraum, Ferienwohnungen, Immobilienanlagen und bestimmten Beteiligungen. Gründer mit Immobilienbezug sollten deshalb nicht nur die aktuelle Rechtslage, sondern auch den Zeitplan ihres Projekts prüfen.
Lex Koller früh einordnen, statt später korrigieren
Die Lex Koller ist vor allem eine Strukturfrage. Wer erwirbt, wer kontrolliert, was erworben wird und wie die Immobilie genutzt werden soll, entscheidet über die nächste sinnvolle Abklärung. Für Gründerinnen und Gründer lohnt sich eine frühe Trennung zwischen Firmengründung, Domizil, Betriebsstätte und Immobilienerwerb.
4 Founder unterstützt dabei, die Ausgangslage sachlich zu ordnen: Rechtsform, Beteiligte, Domizil, operative Bedürfnisse und mögliche Spezialisten werden Schritt für Schritt eingeordnet. Bei konkreten Lex-Koller-Fragen sollte zusätzlich eine rechtliche Prüfung oder die zuständige kantonale Behörde beigezogen werden.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zur Lex Koller und zur aktuellen Entwicklung im Juni 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine behördliche Feststellung im Einzelfall.





