Gründung · Ratgeber
Firma gründen neben dem Job: Was Treuepflicht und Konkurrenzverbot erlauben
Viele gründen ihre Firma, während sie noch angestellt sind. Das ist erlaubt, solange Sie Ihren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren und Ihre Arbeit nicht leidet. Dieser Beitrag zeigt, was Ihr Arbeitsvertrag erlaubt und was beim Absprung zu beachten ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Gründen ist erlaubt, konkurrenzieren nicht. Sie dürfen Ihre Firma vorbereiten und eintragen lassen, aber bis zum Austritt weder konkurrenzieren noch abwerben. [1]
- Zuerst den Vertrag lesen. Er kann Nebenbeschäftigungen bewilligungspflichtig machen. Ein Konkurrenzverbot gilt nur schriftlich und fällt bei eigener Kündigung nicht weg. [2] [3]
- Rechtzeitig kündigen. Bei drei Monaten Frist muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Arbeitgeber sein, damit Sie am 1. April 2027 starten. [4] [5]
- Versicherungen beim Wechsel. Unfälle in der Nebenfirma deckt ab acht Stunden pro Woche die Versicherung des Arbeitgebers, nach dem Austritt nur noch kurz. [6] [7] [8] Wer selbst kündigt, erhält meist keine Gründungs-Taggelder der Arbeitslosenversicherung. [9]
- Vorsicht, wenn der Arbeitgeber erster Kunde wird. Arbeiten Sie weiter nach seinen Weisungen, gilt das Honorar für die AHV meist als Lohn, mit Nachforderung bis fünf Jahre. [10] [11]
In diesem Artikel

Was während der Anstellung erlaubt ist
Ihre Freizeit gehört Ihnen. Eine eigene Firma neben der Stelle aufzubauen, ist deshalb grundsätzlich erlaubt. Die Grenze zieht die Treuepflicht: Sie wahren die berechtigten Interessen Ihres Arbeitgebers, behandeln seine Geräte und sein Material sorgfältig und behalten seine Geschäftsgeheimnisse für sich. Arbeit gegen Entgelt für Dritte ist verboten, soweit sie die Treuepflicht verletzt, vor allem wenn sie den Arbeitgeber konkurrenziert. [12]
Das Bundesgericht hat die Grenze klar gezogen. Wer seine Arbeit voll erbringt, darf eine spätere Selbständigkeit schon vor der Kündigung vorbereiten und eine Einzelfirma gründen, die den Arbeitgeber nicht konkurrenziert. Treuwidrig wird es, wenn Sie noch während der Anstellung oder der Kündigungsfrist mit der Konkurrenz beginnen oder Kunden und Angestellte abwerben. Leidet Ihre Arbeit unter dem Nebenprojekt, verletzen Sie Ihre Arbeitspflicht. [1] Für Schaden aus einer Pflichtverletzung haften Sie; ein besonders schwerer Verstoss kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen. [13]
| Vorhaben | Erlaubt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Idee, Businessplan und Website vorbereiten | erlaubt | in der Freizeit, mit eigenen Geräten |
| Firma gründen, die nicht mit dem Arbeitgeber konkurriert | erlaubt | auch mit Eintrag; Bewilligungspflicht im Vertrag beachten |
| Firma in der Branche des Arbeitgebers | nur vorbereiten | tätig erst nach dem Austritt, Konkurrenzverbot beachten |
| Erste Aufträge für die Nebenfirma | erlaubt, wenn nicht konkurrenzierend | ausserhalb der Arbeitszeit, ohne dass Ihre Arbeit leidet |
| Kunden oder Angestellte des Arbeitgebers abwerben | verboten | bis zum Austritt, auch während einer Freistellung |
| In der Arbeitszeit oder auf Geräten des Arbeitgebers für die eigene Firma arbeiten | verboten | ausser mit ausdrücklicher Erlaubnis |
| Interne Unterlagen wie Preise, Offerten oder Pläne verwenden | verboten | Geheimnisse bleiben auch nach dem Austritt geschützt |
Die Treuepflicht endet mit dem Arbeitsverhältnis. Danach dürfen Sie Ihre Firma bekannt machen und Ihre Leistungen anbieten, solange kein gültiges Konkurrenzverbot besteht. Geschäftsgeheimnisse bleiben aber geschützt. [14] [12]
Nebenbeschäftigung: Vertrag, Arbeitszeit und Information
Das Gesetz setzt nur den Rahmen. Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag können die Treuepflicht erweitern, etwa mit einer Bewilligungs- oder Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen. Lesen Sie solche Klauseln genau: Manche erfassen nicht nur Arbeit für Dritte, sondern auch Mandate in einer juristischen Person, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH. [1]
Auch die Zeit hat Grenzen. Das Arbeitsgesetz legt für die meisten Angestellten je nach Betrieb und Tätigkeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden fest und verlangt eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden. [15] Arbeiten Sie für mehrere Arbeitgeber, gelten diese Grenzen für alle Anstellungen zusammen. [16] Für Ihre eigene selbständige Tätigkeit gilt das Arbeitsgesetz nicht, denn Selbständige sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. [17] Die Grenze zieht dort Ihre Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag. [1]
Sagen Sie es Ihrem Arbeitgeber? Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, eine nicht konkurrenzierende Nebenfirma zu melden, gibt es nicht. [1] In der Praxis spricht vieles für Offenheit: Das Handelsregister ist öffentlich und im Internet gratis abrufbar, ein Eintrag fällt also auf. [20] Halten Sie eine Bewilligung schriftlich fest: was Ihre Firma tut, für welche Kunden und dass Sie ausserhalb der Arbeitszeit arbeiten.

Ideen, Code und Designs: Was dem Arbeitgeber gehört
Viele Gründungen wachsen aus dem eigenen Beruf. Dann stellt sich die Frage, wem das Ergebnis gehört. Was Sie in Ausübung Ihrer vertraglichen Tätigkeit hervorbringen, geben Sie dem Arbeitgeber heraus. Für Erfindungen und Designs unterscheidet das Gesetz drei Fälle: [21]
- Teil Ihrer Aufgabengehört dem Arbeitgeber, auch wenn es sich nicht schützen lässt
- bei der Arbeit entstanden, aber nicht Ihre Aufgabekann der Arbeitgeber nur mit schriftlicher Abrede beanspruchen; Sie melden es schriftlich, er entscheidet innert sechs Monaten und zahlt eine Vergütung, wenn er es übernimmt
- ohne Bezug zur dienstlichen Tätigkeitfällt nicht unter diese Regel und gehört Ihnen
Für Software gilt eine eigene Regel: Entsteht ein Programm bei Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten, darf allein der Arbeitgeber es verwenden. [22]
Für Gründer heisst das: Entwickeln Sie Ihr Produkt nicht als Teil Ihrer Aufgaben, nicht auf Geräten des Arbeitgebers und nicht in der Arbeitszeit. Halten Sie fest, wann und womit Sie es entwickelt haben. Liegt Ihre Idee nahe an Ihrer Stelle, klären Sie die Rechte vor der Gründung schriftlich mit dem Arbeitgeber.
Das Konkurrenzverbot nach dem Austritt
Während der Anstellung verbietet schon die Treuepflicht jede Konkurrenz. Für die Zeit danach braucht es ein Konkurrenzverbot, also eine besondere Klausel im Vertrag. Sie ist nur verbindlich, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: [2]
- Sie haben die Klausel schriftlich unterschrieben.
- Ihre Stelle gab Ihnen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.
- Die Verwendung dieses Wissens könnte den Arbeitgeber erheblich schädigen.
Hängt Ihre Leistung vor allem an Ihren persönlichen Fähigkeiten, so dass Kunden Sie und nicht Ihren Arbeitgeber wählen, ist ein Verbot gestützt auf den Kundenkreis ungültig. Das Bundesgericht hat das für Trainer entschieden, die Firmenseminare leiten. [14] Ein gültiges Verbot muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein und darf nur unter besonderen Umständen länger als drei Jahre dauern. Ist es übermässig, kann das Gericht es einschränken und berücksichtigt dabei, ob der Arbeitgeber für das Verbot eine Entschädigung zahlt; vorgeschrieben ist eine solche nicht. [23]

Verletzen Sie ein gültiges Verbot, schulden Sie Schadenersatz. Mit einer vereinbarten Konventionalstrafe, einer im Voraus festgelegten Strafzahlung, befreien Sie sich vom Verbot, wenn nichts anderes vereinbart ist; eine übermässige Strafe setzt das Gericht herab. [24]
Einen solchen Grund kann etwa ein Lohn wesentlich unter dem Marktüblichen oder eine chronische Überlastung trotz Abmahnung liefern. [25]
Auch ein Verbot, Kunden abzuwerben, gilt nach dem Austritt nur unter denselben Voraussetzungen wie ein Konkurrenzverbot. [25] Ohne gültige Klausel dürfen Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses frühere Kunden ansprechen und Ihre Firma bekannt machen. Geheimnisse Ihres früheren Arbeitgebers bleiben aber tabu. [14] [12]
Kündigung, Freistellung und Ferien planen
Nach der Probezeit gelten von Gesetzes wegen diese Kündigungsfristen: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf das Ende eines Monats. Ein schriftlicher Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann andere Fristen vorsehen, für beide Seiten gleich lang. [4] Die Frist beginnt erst, wenn die Kündigung beim Arbeitgeber eintrifft. [5] So rechnen Sie vom Starttermin zurück:
- November 2026Vertrag prüfenKündigungsfrist, Nebenbeschäftigung, Konkurrenzverbot, Rechte an Ihrer Arbeit
- November bis Dezembernebenberuflich gründenin der Freizeit und ohne Konkurrenz zum Arbeitgeber
- bis 31. Dezember 2026Kündigung zustellenmassgebend ist der Eingang beim Arbeitgeber
- Januar bis März 2027KündigungsfristTreuepflicht gilt weiter; Unfallversicherung für die Zeit danach regeln
- 1. April 2027Startdie eigene Firma wird zum Haupterwerb
Viele Arbeitgeber stellen nach einer Kündigung frei, verzichten also bis zum Ende auf Ihre Arbeit. Das Arbeitsverhältnis läuft trotzdem weiter: Die Treuepflicht gilt, Konkurrenz bleibt verboten, und was Sie in dieser Zeit anderswo verdienen, wird ohne andere Abrede an den Lohn angerechnet. Offene Ferien können als bezogen gelten, wenn die Freistellung im Verhältnis zu Ihrem Ferienguthaben lang genug ist. [26] Vereinbaren Sie deshalb schriftlich, ob Sie Ihre Firma während der Freistellung schon betreiben dürfen und ob Einkünfte daraus angerechnet werden.
Überstunden darf der Arbeitgeber nur mit Ihrem Einverständnis mit der Freistellung verrechnen; sonst zahlt er sie mit 25 Prozent Zuschlag, wenn der Vertrag schriftlich nichts anderes sagt. [27] [28] Ferien sind zu beziehen. Ist das bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar, zahlt der Arbeitgeber sie aus. [29] [26] Arbeiten Sie in den Ferien gegen Entgelt für Dritte, auch für Ihre eigene GmbH, und verletzen damit seine Interessen, kann er den Ferienlohn verweigern. [29]
Unfall, AHV und Vorsorge beim Wechsel
Arbeiten Sie mindestens acht Stunden pro Woche bei Ihrem Arbeitgeber, sind Sie über ihn auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, also gegen Unfälle ausserhalb der Arbeit. [30] Ein Unfall bei der Arbeit für Ihre eigene, nicht separat versicherte Firma zählt als Nichtberufsunfall und ist gedeckt, ob die Firma Neben- oder Haupterwerb ist. Versichert ist aber nur Ihr Lohn aus der Anstellung; Ihr Einkommen aus der Firma zählt bei den Leistungen nicht. [6]

Mit dem Austritt endet dieser Schutz am 31. Tag nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn. Mit einer Abredeversicherung verlängern Sie ihn um bis zu sechs Monate. [7] Abschliessen müssen Sie sie, bevor die Deckung endet; Ihr Arbeitgeber muss Sie darauf hinweisen. [30] Arbeiten Sie danach gegen Lohn in Ihrer eigenen GmbH, sind Sie dort obligatorisch versichert. [31] Als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer können Sie sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetz versichern, sonst deckt Ihre Krankenkasse Unfälle. Melden Sie ihr das Ende der Deckung, sonst verlangt sie den Prämienanteil samt Verzugszins nach. [7] [32]
Krankentaggeld: Hat Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung, fallen Sie mit dem Austritt heraus. Fragen Sie rechtzeitig nach dem Übertritt in eine Einzelversicherung. Bei einer Versicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz haben Sie dieses Recht von Gesetzes wegen, innert drei Monaten nach der Mitteilung; sonst gelten die Versicherungsbedingungen. [32]
AHV: Die Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit für sich. Für Ihre Stelle sind Sie unselbständig, für Ihre Einzelfirma können Sie gleichzeitig selbständig erwerbend sein. [10] Das Anmeldeformular für Einzelfirmen im Kanton Schwyz stellt die SVA Schwyz bereit. [33] Beträgt Ihr Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit höchstens CHF 2'500 im Jahr, werden Beiträge nur auf Ihren Wunsch erhoben. [34]
Wie die Ausgleichskasse die Selbständigkeit anerkennt und warum weitere Kunden helfen, zeigt der Beitrag Einzelunternehmen gründen.
Pensionskasse: Verlassen Sie die Stelle, um mit einer Einzelfirma selbständig zu werden, können Sie Ihr Guthaben unter Umständen bar beziehen. [35] Mit einer GmbH ist das in der Regel nicht möglich; die Einzelheiten zeigt der Beitrag BVG-Bezug bei Firmengründung. Beziehen Sie das Guthaben nicht bar, teilen Sie der Pensionskasse mit, auf welches Freizügigkeitskonto oder welche Freizügigkeitspolice es gehen soll. [35] Der Schutz bei Tod und Invalidität gilt nach dem Austritt nur noch einen Monat. Als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer sind Sie danach nicht mehr obligatorisch versichert: Sie können sich bei der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufs, sonst bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichern oder privat absichern. [8]
Arbeitslosenversicherung: Was beim Absprung gilt
Mit einer Einzelfirma sind Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. [33] Den Wechsel in die Selbständigkeit unterstützt die Arbeitslosenversicherung aber unter Umständen mit höchstens 90 besonderen Taggeldern während der Planungsphase. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind, mindestens 20 Jahre alt sind und ein Grobprojekt vorlegen; während der Planung müssen Sie keine Stelle suchen. [9] Das gilt auch, wenn Sie eine GmbH gründen. [36] Nehmen Sie danach die selbständige Tätigkeit auf, verlängert sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, also der Zeitraum, in dem Sie Taggelder beziehen können, um zwei Jahre. [9]
Wer selbst kündigt, ohne dass eine neue Stelle zugesichert ist, gilt als selbstverschuldet arbeitslos, ausser das Bleiben war nicht zumutbar. Dann gibt es keine besonderen Taggelder. Beim Arbeitslosengeld gilt die Kündigung ohne entschuldbaren Grund als schweres Verschulden: 31 bis 60 Einstelltage, also Tage ohne Taggeld. [37] Kündigt Ihnen dagegen der Arbeitgeber aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, lohnt sich vor dem Start ein Gespräch mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
Wechseln Sie ohne solche Taggelder in die Selbständigkeit und scheitert die Firma, können Beiträge aus der Anstellung noch zählen: Die Rahmenfrist für die Beitragszeit verlängert sich um die Dauer der Selbständigkeit, höchstens um zwei Jahre. [38] Als Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer GmbH erhalten Sie Arbeitslosengeld aber nicht, solange Sie Ihre bestimmende Stellung in der Firma behalten. [39]
Rechtsform, Steuern und Gründung für den Nebenstart
Die Einzelfirma ist der schlankste Start: kein Mindestkapital, aber Sie haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen. [40] Ins Handelsregister muss sie erst ab CHF 100'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr, freiwillig geht es früher. [41] Die GmbH trennt das Risiko vom Privatvermögen, braucht aber mindestens CHF 20'000 Stammkapital; ihre Gesellschafter stehen im Handelsregister. [42] [20] Den Vergleich zeigt der Beitrag AG, GmbH oder Einzelfirma. Wie Sie in der eigenen GmbH Ihren Lohn festlegen, zeigt der Beitrag Lohn oder Dividende. Ob Ihre Tätigkeit eine Bewilligung braucht, klärt der Beitrag Bewilligungspflichtige Branchen.
Steuern im Nebenerwerb: Den Gewinn Ihrer Einzelfirma versteuern Sie zusätzlich zum Lohn. Verluste können Sie vom übrigen Einkommen abziehen, aber nur, wenn die Tätigkeit auf Gewinn ausgerichtet ist. Schreibt die Nebenfirma über Jahre Verluste, die Sie mit dem Lohn decken, kann die Steuerverwaltung sie als Liebhaberei werten und den Abzug verweigern. [43] [44] Solange Sie über die Stelle einer Pensionskasse angehören, bleibt es auch mit Nebenfirma bei der kleinen Säule 3a: 2026 höchstens CHF 7'258, 2027 höchstens CHF 7'373. [45] [46] Was nach der Gründung bei Buchhaltung und Mehrwertsteuer ansteht, zeigt der Beitrag Nach der Gründung: die ersten 30 Tage.
Gründen ohne Notartermin: Für Ihre GmbH müssen Sie bei 4 Founder nicht zum Notar. Sie unterschreiben zu Hause oder bei uns im Büro in Schindellegi, lassen Ihre Unterschrift bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde beglaubigen und bevollmächtigen 4 Founder, Sie bei der Beurkundung zu vertreten. Oder Sie gründen digital mit elektronischer Signatur. Für einen Start im neuen Jahr zeigt der Beitrag GmbH gründen per 1. Januar 2027 den Zeitplan.

Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich eine Firma gründe?
Das Gesetz verlangt das nicht, solange Ihre Firma seine Interessen nicht berührt. [1] Prüfen Sie aber Arbeitsvertrag, Personalreglement und Gesamtarbeitsvertrag: Dort kann eine Bewilligungs- oder Meldepflicht stehen. Weil das Handelsregister öffentlich ist, empfehlen wir ein offenes Gespräch vor dem Eintrag. [20]
Darf ich während der Kündigungsfrist schon Kunden gewinnen?
Für eine Tätigkeit, die Ihren Arbeitgeber nicht konkurrenziert, ja: ausserhalb der Arbeitszeit und wenn Ihr Vertrag es nicht einschränkt. Kunden Ihres Arbeitgebers sprechen Sie erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an, auch wenn Sie freigestellt sind. [1] [26]
Kann ich mein Pensum reduzieren, statt gleich zu kündigen?
Ja, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Bleiben Sie mindestens acht Stunden pro Woche bei ihm, sind Sie über ihn weiterhin auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Darunter deckt seine Versicherung nur noch Berufsunfälle, dazu Unfälle auf dem Arbeitsweg. [7] [30]
Darf ich frühere Kolleginnen und Kollegen in meine Firma holen?
Während des Arbeitsverhältnisses nicht: Abwerben verletzt die Treuepflicht. [1] Danach dürfen Sie frühere Kolleginnen und Kollegen ansprechen. Ein vertragliches Abwerbeverbot hält nach dem Austritt nur, wenn es die Voraussetzungen eines Konkurrenzverbots erfüllt; das verlangt das Bundesgericht grundsätzlich für alle Einschränkungen nach Vertragsende. [25]
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesgericht: BGE 117 II 72E. 4a und 4b: Vorbereitung einer Selbständigkeit und Gründung einer nicht konkurrenzierenden Einzelfirma zulässig; treuwidrig sind Konkurrenz und Abwerben; leidende Arbeitsleistung verletzt die Arbeitspflicht; Pflichten vertraglich erweiterbar.
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), Art. 340 und 13Konkurrenzverbot schriftlich, nur bei Einblick in Kundenkreis oder Geheimnisse und möglicher erheblicher Schädigung (Art. 340 Abs. 1 und 2); Unterschrift der verpflichteten Person (Art. 13 Abs. 1).
- Fedlex: OR, Art. 340cWegfall des Konkurrenzverbots (Abs. 1 und 2).
- Fedlex: OR, Art. 335a und 335cKündigungsfristen und schriftliche Abweichungen (Art. 335c Abs. 1 und 2); gleiche Fristen für beide Parteien (Art. 335a Abs. 1).
- Bundesgericht: BGE 131 III 467E. 2.1: Die Kündigungsfrist beginnt mit der Zustellung der Kündigung.
- Bundesgericht: Urteil 8C_485/2023 vom 19. Juni 2024E. 7.1.1 und 7.3 bis 7.5: Unfall in einer nicht versicherten selbständigen Tätigkeit ist ein gedeckter Nichtberufsunfall, gleich ob Haupt- oder Nebenerwerb; versichert ist nur der Lohn aus der Anstellung.
- Fedlex: Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 3, 4 und 8Ende nach 31 Tagen, Abredeversicherung bis sechs Monate (Art. 3 Abs. 2 und 3); freiwillige Versicherung für Selbständige (Art. 4 Abs. 1); unter der Mindestarbeitszeit keine Nichtberufsunfallversicherung (Art. 8 Abs. 2).
- Fedlex: Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 4, 10 und 44Versicherung für Tod und Invalidität noch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses (Art. 10 Abs. 3); freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufs oder ihrer Arbeitnehmer, sonst bei der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 1, Art. 44).
- Fedlex: Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 71a, 71b und 71dHöchstens 90 besondere Taggelder (Art. 71a Abs. 1); Voraussetzungen, keine Vermittlungsfähigkeit nötig (Art. 71b Abs. 1 und 3); Rahmenfrist plus zwei Jahre (Art. 71d Abs. 2).
- AHV/IV: Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»Stand 1. Januar 2026: Beurteilung je Tätigkeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen («Auf einen Blick»); wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, gilt üblicherweise als unselbständig (Ziff. 1); Nebenberuf bis CHF 2'500 nur auf Wunsch (Ziff. 6).
- Fedlex: Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 5, 14 und 16Massgebender Lohn für Arbeit in unselbständiger Stellung (Art. 5 Abs. 2); Lohnbeiträge entrichtet der Arbeitgeber (Art. 14 Abs. 1); Nachforderung per Verfügung innert fünf Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres (Art. 16 Abs. 1).
- Fedlex: OR, Art. 321aSorgfalts- und Treuepflicht (Abs. 1 und 2), keine treuwidrige Arbeit für Dritte (Abs. 3), Geheimhaltung auch nach dem Austritt (Abs. 4).
- Fedlex: OR, Art. 321e und 337Haftung für absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden (Art. 321e Abs. 1); fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 Abs. 1 und 2).
- Bundesgericht: BGE 138 III 67E. 2.2.1: Konkurrenzverbot ungültig bei vorwiegend persönlich geprägter Leistung (Trainer); E. 2.3.3 bis 2.3.5: Treuepflicht endet mit dem Arbeitsverhältnis.
- Fedlex: Arbeitsgesetz (ArG), Art. 9 und 15aWöchentliche Höchstarbeitszeit 45 bzw. 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1); tägliche Ruhezeit elf Stunden (Art. 15a Abs. 1).
- SECO: MehrfachbeschäftigungArbeitsgesetzliche Vorschriften sind über alle Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten; Verantwortung bei den Arbeitgebern.
- SECO: Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 (Stand 20. Februar 2026)Zu Art. 1 ArG, S. 001-2: Selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer sind keine Arbeitnehmenden im Sinne des Gesetzes.
- Kanton Schwyz: Personal- und Besoldungsgesetz (SRSZ 145.110), § 39Amtliche Systematische Gesetzsammlung: keine Nebenbeschäftigungen, welche die Aufgabenerfüllung beeinträchtigen können; Ausnahmen aus wichtigen Gründen (Abs. 1); Bewilligungspflicht in den Vollzugserlassen (Abs. 2); Fassung vom 1. Januar 2026.
- Kanton Schwyz: Personal- und Besoldungsverordnung (SRSZ 145.111), §§ 44 und 45Amtliche Systematische Gesetzsammlung: unerlaubte Nebenbeschäftigungen (§ 44); Bewilligungspflicht, wenn Arbeitszeit beansprucht oder die Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann (§ 45 Abs. 1).
- Fedlex: OR, Art. 791 und 936Eintrag der GmbH-Gesellschafter (Art. 791); Handelsregister öffentlich, Einträge gratis im Internet (Art. 936 Abs. 1 und 2).
- Fedlex: OR, Art. 321b und 332Herausgabe der Arbeitsergebnisse (Art. 321b Abs. 2); Erfindungen und Designs (Art. 332 Abs. 1 bis 4).
- Fedlex: Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 17Computerprogramme aus dienstlicher Tätigkeit: allein der Arbeitgeber ist verwendungsberechtigt.
- Fedlex: OR, Art. 340aBegrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand, über drei Jahre nur unter besonderen Umständen (Abs. 1); richterliche Einschränkung unter Berücksichtigung einer allfälligen Gegenleistung (Abs. 2).
- Fedlex: OR, Art. 340b und 163Schadenersatz und Befreiung durch die Konventionalstrafe, wenn nichts anderes verabredet (Art. 340b Abs. 1 und 2); Herabsetzung übermässiger Strafen (Art. 163 Abs. 3).
- Bundesgericht: BGE 130 III 353E. 2.1: Abwerbeverbote und alle nachvertraglichen Einschränkungen nach den Regeln des Konkurrenzverbots; E. 2.2.1 und 2.2.3: begründeter Anlass; Kündigung für eine bessere Stelle lässt das Verbot bestehen.
- Bundesgericht: BGE 128 III 271E. 4: Freistellung mit fortbestehender Treuepflicht, Anrechnung anderweitigen Verdienstes; Ferien gelten je nach Verhältnis von Freistellungsdauer und Guthaben als bezogen; Abgeltung in Geld, wenn der Bezug bis zum Ende nicht möglich oder zumutbar ist (E. 4a/aa).
- Bundesgericht: BGE 123 III 84E. 5: Überstundenausgleich während der Freistellung nur mit Einverständnis.
- Fedlex: OR, Art. 321cAusgleich durch Freizeit nur im Einverständnis (Abs. 2); Zuschlag von mindestens einem Viertel (Abs. 3).
- Fedlex: OR, Art. 329dKeine Abgeltung der Ferien in Geld während des Arbeitsverhältnisses (Abs. 2); Ferienlohn bei entgeltlicher Arbeit für Dritte (Abs. 3).
- Fedlex: Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 8, 13 und 72Acht Stunden pro Woche, Arbeitsweg (Art. 13); Abrede vor Ende der Versicherung (Art. 8); Hinweispflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Abs. 2).
- Bundesgericht: Urteil 8C_448/2025 vom 16. April 2026E. 4.1 und 4.2: Gesellschafter, die in der eigenen Gesellschaft gegen Lohn arbeiten, sind obligatorisch nach UVG versichert.
- Fedlex: Krankenversicherungsgesetz (KVG), Art. 8, 10 und 71Unfalldeckung der Krankenkasse nach Ende der UVG-Deckung (Art. 8 Abs. 2); Meldepflicht und Nachforderung (Art. 10); Übertritt aus der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung, Frist drei Monate nach der Mitteilung (Art. 71).
- SVA Schwyz: SelbständigerwerbendeFormular «Anmeldung für Selbständigerwerbende (Einzelfirma)»; Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert.
- Fedlex: Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 19Nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit bis CHF 2'500 im Kalenderjahr: Beiträge nur auf Verlangen.
- Fedlex: Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 4 und 5Mitteilung der Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, sonst Überweisung an die Auffangeinrichtung nach sechs Monaten bis zwei Jahren (Art. 4 Abs. 1 und 2); Barauszahlung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Zustimmung des Ehegatten (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2).
- Bundesgericht: BGE 133 V 133E. 2.4.2: Besondere Taggelder auch bei arbeitgeberähnlicher Stellung in der selbst gegründeten Gesellschaft.
- Fedlex: Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), Art. 44 und 45; AVIG, Art. 30Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV); 31 bis 60 Einstelltage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV); Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG.
- Fedlex: AVIG, Art. 9aRahmenfrist für die Beitragszeit plus Dauer der Selbständigkeit, höchstens zwei Jahre (Abs. 2).
- Bundesgericht: BGE 123 V 234E. 7b: Kein Arbeitslosengeld bei beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung (Fall aus dem Kanton Schwyz).
- KMU-Portal des Bundes: Rechtsform EinzelunternehmenKein Mindestkapital; unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen (Ziff. 15).
- Fedlex: OR, Art. 931Eintragungspflicht ab CHF 100'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Abs. 1); freiwilliger Eintrag (Abs. 3).
- Fedlex: OR, Art. 773, 777c und 794Stammkapital mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1); volle Einlage bei der Gründung (Art. 777c Abs. 1); Haftung nur des Gesellschaftsvermögens (Art. 794).
- Fedlex: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 18 und 27Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (Art. 18 Abs. 1); Abzug verbuchter Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 lit. b).
- Bundesgericht: Urteil 2C_917/2021 vom 13. Dezember 2022E. 2.2 bis 2.2.3 und 4.2.1: Verlust aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit nur abziehbar bei Gewinnstrebigkeit; dauernde, mit Lohneinkünften ausgeglichene Verluste sprechen für Liebhaberei (Reitbetrieb).
- Fedlex: Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), Art. 7Kleiner Abzug für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören (Abs. 1 lit. a).
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Medienmitteilung vom 2. Oktober 2026Säule 3a ab 1. Januar 2027 höchstens CHF 7'373 für Personen mit 2. Säule (2026: CHF 7'258).
Stand 3. November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung Ihres Arbeitsvertrags.
Allgemeine Information ohne Gewähr; massgebend sind Gesetz, Reglemente und die Beurteilung im Einzelfall.


